Anpassung des Kostenzustimmungsverfahrens ab dem 01.10.2020
Im Zusammenhang mit der Kalkulation der Maßnahmenkosten wird bei Überschreiten des Bundes-Durchschnittskostensatzes (B-DKS) ab 01.10.2020 das bereits für FbW-Maßnahmen etablierte Kostenzustimmungsverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) auch für Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung eingeführt. Neu wird in diesem Zusammenhang dann ein 25%-Korridor für die Überschreitung des B-DKS sein.
 
Bei Überschreiten des Korridors muss dann für beide Maßnahmenarten ein Kostenzustimmungsverfahren bei der BA beantragt werden. Innerhalb des 25%-Korridors obliegt die Bewertung der Angemessenheit der Kostenüberschreitung der jeweiligen Zertifizierungsstelle.
 
Neuregelung der Gruppengrößen ab dem 01.10.2020
Ab dem 01.10.2020 gelten für Gruppenmaßnahmen 12 Teilnehmer/innen als Berechnungsgrundlage. Bis zum Inkrafttreten dieser Neuregelung bleibt die Berechnungsgrundlage bei Gruppenmaßnahmen bei 15 Teilnehmer/innen. In diesem Zusammenhang wird eine entsprechende Regelung in der AZAV-Verordnung aufgenommen.
 
Neuregelung zur Zusammenlegung von Maßnahmenzielen ab dem 01.01.2021
Ab dem 01.01.2021 werden für Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung die beiden Maßnahmenziele nach „§45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III“ und „§45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III“ zusammengelegt.
 
Es wird dann ein neuer Bundes-Durchschnittskostensatz (B-DKS) für das neue Maßnahmenziel nach „§45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen“ veröffentlicht.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Foto: iStockphoto.com/alvarez
 

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