Die aktuell vorgenommenen Änderungen an der AZAV-Verordnung (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) betreffen folgende Abschnitte:
 
§3 Maßnahmenzulassung
Im 2. Absatz wurde festgelegt, dass die Bundesagentur für Arbeit zukünftig die B-DKS (Bundes-Durchschnittskostensätze) nur noch alle 2 Jahre, erstmalig im Jahr 2022, veröffentlicht. Bisher erfolgte die Veröffentlichung jährlich.
 
Im 3. Absatz wurde neu festgelegt, dass bei der Kostenkalkulation einer Gruppenmaßnahme grundsätzlich eine Gruppengröße von 12 Teilnehmenden zu Grunde gelegt werden muss. Bisher waren 15 Teilnehmende als Berechnungsgrundlage vorgegeben.
 
Im 4. Absatz wurde konkretisiert, welche Kriterien bei der Bewertung der Maßnahmenkosten als besondere Aufwendungen anerkannt werden. Dies ist insbesondere relevant, wenn Maßnahmenkosten die B-DKS übersteigen und dadurch im Rahmen des Kostenzustimmungsverfahrens die betreffende Maßnahme zusätzlich zugelassen werden muss.
 
§7 Sonderregelung
Im Rahmen dieser Sonderregelung erfolgte mit der Veröffentlichung der B-DKS zum 1. Juli 2020 einmalig eine Anhebung der B-DKS um 20 Prozent. Betroffen davon sind sowohl Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung (gemäß § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 SGB III) als auch Weiterbildungsmaßnahmen (gemäß §§ 81 und 82 SGB III).
 
Neuregelung ab 01.01.2021
Zum Jahreswechsel wird eine weitere Neuregelung in Kraft treten. Ab dem 01.01.2021 werden für Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung die beiden Maßnahmenziele nach „§45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III“ und „§45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III“ zusammengelegt. Es soll dann ein neuer Bundes-Durchschnittskostensatz (B-DKS) für das neue Maßnahmenziel nach „§45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen“ veröffentlicht werden.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Foto: iStockphoto.com/alvarez
 

 

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