Hinsichtlich der Träger- und Maßnahmenzulassung gemäß AZAV hat die DAkkS eine Klarstellung betreffend Ausgleichszuweisungen aus dem Ausgleichsfond veröffentlicht.
 
Die Zuweisungen aus dem Ausgleichsfond an Träger der praktischen Ausbildung und an Pflegeschulen sind keine Zuwendungen Dritter im Sinne der Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III. Aus diesem Grund sind diese Zuweisungen bei der Maßnahmenkalkulation im Rahmen einer Maßnahmenzulassung nicht als „Zuschüsse Dritter“ abzuziehen.
 
Für die Leistungen aus dem Ausgleichsfonds sind die von der BA erstatteten Kosten nach § 34 Absatz 3 Satz 3 PflBG vom Maßnahmenträger gegenüber der nach dem PflBG zuständigen Stelle anzugeben. Die von der BA erstatteten Kosten werden dann abhängig vom Bewilligungszeitpunkt vorweg (vgl. § 29 Absatz 4 PflBG) oder nachträglich (vgl. § 34 Absatz 3 Satz 3 PflBG) von den Leistungen aus dem Ausgleichsfond abgezogen. Im Ergebnis entspricht die Zuweisung aus dem Ausgleichsfonds, die bei gleichzeitiger Kostenerstattung durch die BA an die Maßnahmenträger geleistet wird, damit der Differenz zwischen der regulär aus dem Ausgleichsfonds zu zahlenden Zuweisung (ohne Kostenerstattung durch die BA) und den von der BA erstatteten Kosten. Eine Doppelerstattung von Kosten ist somit ausgeschlossen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Foto: iStockphoto.com/zoranm
 

 

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