Im Zuge der Corona-Pandemie wurde den Trägern zugelassener Maßnahmen durch ein entsprechendes Regelwerk der Bundesagentur für Arbeit ermöglicht, ihre Maßnahmen durch Anwendung alternativer Lernmethoden (z.B. Online-Unterricht, Online-Coaching) weiterhin anzubieten bzw. weiterhin durchzuführen. Hierzu haben die Träger auf Antragstellung von ihrer zuständigen Zertifizierungsstelle eine Äquivalenzbescheinigung erhalten, die dann auch Grundlage für die Abrechnung der Maßnahmen mit den zuständigen Arbeitsagenturen war.
 
In der jüngeren Vergangenheit wurden zur Vereinfachung der Vorgehensweise die bestehenden Äquivalenzbescheinigungen auf der Grundlage von Ergänzungen in den Empfehlungen des Beirats gemäß § 182 SGB III mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 31.05.2022.
 
Seit dem 01.06.2022 müssen gemäß AZAV zugelassene Maßnahmen, sofern die Anwendung alternativer Lernmethoden nicht bereits Inhalt der ursprünglichen Maßnahmenzulassung war, wieder in Präsenz durchgeführt werden.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Foto: iStockphoto.com/Drazen_
 

 

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.