Seit 01.07.2023 ermöglicht der Gesetzgeber die Zulassung von Maßnahmen zur ganzheitlichen Betreuung von erwerbsfähigen leistungsberechtigten Menschen.
 
Der Träger, der eine entsprechende Maßnahme für die Zulassung beantragen möchte, benötigt eine Trägerzulassung gemäß AZAV im Fachbereich „Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 SGB III“.
 
Die Maßnahmen richten sich an erwerbsfähige leistungsberechtigte Menschen, die auf Grund von vielfältigen Problemlagen Schwierigkeiten haben, eine Beschäftigung oder Ausbildung aufzunehmen und in ihrer Beschäftigungs-/Ausbildungsfähigkeit grundlegend beeinträchtigt sind.
 
Eine Besonderheit dieser Maßnahmen ist die Möglichkeit, eine ganzheitliche Betreuung für junge Menschen zur Heranführung an eine Ausbildung oder zur Begleitung während einer Ausbildung durchzuführen. Sofern keine an die Ausbildung unmittelbar anschließende Beschäftigungsaufnahme erfolgt, kann die ganzheitliche Betreuung bis zu 12 Monate nach Ende der Ausbildung fortgeführt werden.
 
Aufgrund des Verweises und der Vergleichbarkeit der Maßnahmen nach § 16k SGB II mit den Einzelcoachings nach „§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB III Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen“ gelten die Anforderungen für die Zulassung dieser Einzelcoachings entsprechend. Somit gilt für die Maßnahmen der entsprechende Bundes-Durchschnittskostensatz B-DKS für Einzelmaßnahmen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Foto: iStockphoto.com/funstock
 

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