AZAV-Zertifizierung
 
Trägerzulassung
Jeder Träger, der Arbeitsmarktdienstleistungen erbringen will, muss die Erfüllung qualitativ einheitlicher Mindeststandards in einem Zulassungsverfahren nachweisen. Die für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen relevanten Anforderungen sind in der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung AZAV festgelegt. Zentraler Bestandteil in den Anforderungen der AZAV ist der Nachweis eines Qualitätssicherungssystems.
 
Der Gesetzgeber verbindet mit dieser Anforderung die folgenden positiven Auswirkungen:
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Erhöhung der Qualität des Maßnahmenangebots
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Eine Chance zur Optimierung der Arbeitsabläufe und Organisationsstrukturen
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Erhöhung der Transparenz bei der Zulassung von Trägern und Maßnahmen
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Reduzierung der bisher unterschiedlichen Prüf- und Zulassungswege für Träger und Maßnahmen
 
Träger folgender Maßnahmen müssen eine Zulassung gemäß § 178 SGB III / §2 AZAV nachweisen:
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Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
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Ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung
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Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung
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Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
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Transferleistungen
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Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
 

 

Eine Trägerzulassung nach AZAV kann alleine sowie in Kombination mit einer Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems nach ISO 9001 bzw. nach einem ISO 9001-basierten Verfahren erfolgen. Verfügt der Träger zum Zeitpunkt der Trägerzulassung bereits über eine entsprechende Zertifizierung (z.B. nach ISO 9001) kann dies hinsichtlich Aufwand und Kosten bei der Durchführung der Trägerzulassung berücksichtigt werden.
 
Informationen zur AZAV-Zertifizierung
Gerne informieren wir Sie unverbindlich über den Ablauf und die Kosten einer Träger- und Maßnahmenzulassung nach AZAV. Entsprechendes Informationsmaterial können Sie kostenlos bei uns anfordern:
 
1 Anfrageformblatt Trägerzulassung (WORD-Datei)
   
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