AZAV-Zertifizierung von Trägern und
Maßnahmen der Arbeitsförderung

Trägerzulassung

Jeder Träger, der Arbeitsmarktdienstleistungen erbringen will, muss die Erfüllung qualitativ einheitlicher Mindeststandards in einem Zulassungsverfahren nachweisen. Die für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen relevanten Anforderungen sind in der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung AZAV festgelegt. Zentraler Bestandteil in den Anforderungen der AZAV ist der Nachweis eines Qualitätsmanagementsystems.

Eine Trägerzulassung nach AZAV kann alleine sowie in Kombination mit einer Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems nach ISO 9001 bzw. nach einem ISO 9001-basierten Verfahren erfolgen.

Maßnahmenzulassung

Maßnahmenzulassungen können nur für zugelassene Träger erfolgen. Die Maßnahmenzulassung kann gleichzeitig mit einer Trägerzulassung oder im Anschluss sowie zu jedem anderen Zeitpunkt innerhalb einer gültigen Trägerzulassung durchgeführt werden. Die Zulassung von Maßnahmen ist vom Träger rechtzeitig, i.d.R. 3 Monate vor Maßnahmenbeginn, zu beantragen. Erfolgt im Rahmen der Maßnahmenzulassung zusätzlich ein Kostenzustimmungsverfahren, ist die Maßnahme i.d.R. 4-5 Monate vor Maßnahmenbeginn zu beantragen. Die Zulassung von Maßnahmen muss vor Maßnahmenbeginn abgeschlossen sein.

Für folgende Maßnahmen muss eine Zulassung gemäß §§ 179 und 180 SGB III / §§ 3 und 4 AZAV nachgewiesen werden:

  •  Berufliche Weiterbildung nach §§81 und 82 SGB III
  • Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen nach §45 SGB III
  • Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen
  • Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit nach §45 SGB III
  • Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme nach §45 SGB III
  • Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung nach §16k SGB II

Informationen zur AZAV-Zertifizierung

Gerne informieren wir Sie unverbindlich über den Ablauf und die Kosten einer Träger- und Maßnahmenzulassung nach AZAV. Entsprechendes Informationsmaterial können Sie kostenlos bei EQ ZERT anfordern. 

Downloads

Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III
Bei der Bundesagentur für Arbeit wurde auf der Grundlage des § 182 SGB III ein Beirat eingerichtet, der verbindliche Empfehlungen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen aussprechen kann.

Die Empfehlungen des Beirats finden Sie hier_

Aktuelle Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) vom 01.07.2024

Die Kalkulation der Maßnahmenkosten muss unter Berücksichtigung der von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichten B-DKS erfolgen. Im Bereich der Beruflichen Weiterbildung (Maßnahmen nach §81 SGB III) sowie im Bereich der Aktivierung und berufliche Eingliederung (Maßnahmen nach § 45 SGB III) wurden zum 01.07.2024 neue B-DKS veröffentlicht.
Die aktuellen B-DKS können unter den folgenden Links heruntergeladen werden.

Umsetzungshinweise der Bundesagentur für Arbeit

Um ein einheitliches Vorgehen bei der Prüfung von Maßnahmenzulassungen zu gewährleisten, veröffentlicht die Bundesagentur für Arbeit die nachfolgenden Umsetzungshinweise.

Die Umsetzungshinweise finden Sie hier:

Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber / Betriebliche Lernphasen

Dauer einer Maßnahme-/Unterrichtsstunde

Monatliche Meldung der fachkundigen Stellen über Maßnahmenzulassungen zur Ermittlung der Bundes-Durchschnittskostensätze durch die Bundesagentur für Arbeit

Auslagerung von Unterricht an Berufsschulen bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung

Maßnahmen zur ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II

Informationen zum Pflegeberufereformgesetz

Im Januar 2020 erfolgte eine Veröffentlichung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit zur Durchführung von Umschulungen und Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen einer Ausbildung nach dem Pflegeberufereformgesetz.
Die Veröffentlichung finden Sie hier: